Wie gesagt, die Unschuldsvermutung gilt NUR vor Gericht bis zum unzweifelhaften Beweis für die Schuld. In Anbetracht z. B. der Existenz einer solchen Vorrichtung und des damit zusammenhängenden Umbaus sehe ich keinen Grund diese Vermutung aufrecht zu erhalten. Mag sein, dass dies vor Gericht nicht zählt und die Dimension einer allfälligen Schuld so nicht definitiv und schlussendlich belegt werden kann, aber mein Verstand schafft es einfach nicht so zu tun als könnte das alles noch unter Unschuldsvermutung subsumiert werden.Keine Ausrede, sondern halt Fakt. Ich persönlich glaube auch nicht das RB das ganze stets innerhalb des Regelwerks genutzt hat, warum sonst baut man etwas sonst genau so ins Auto? Aber solange man es nicht beweisen kann, gilt halt einfach die Unschuldsvermutung. Die FIA kann nicht beweisen das getrickst wurde, also gab es auch keinen nachweisbaren Betrug / Einsatz außerhalb des Regelwerkes. Das man es sehr wohl dazu nutzen könnte zeigt ja die Tatsache dass es umgebaut werden musste. Was aber trotzdem nichts beweist.
Das ist so ähnlich zu behaupten, nur weil der Kopf vom Schaf noch aus dem Maul vom Löwen hängt, der Löwe sei unschuldig - weil der Beweis ja noch nicht vollständig erbracht worden sei, dass der Löwe das ganze Schaf gefressen hätte. Abstrakt und juristisch gesehen hat er das ja auch nicht, aber für das Schaf ändert das trotzdem nichts.
Statistik: Verfasst von Joshzi — 03.11.2024, 07:53